{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-01-23", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2016-3_2017-01-23.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=136872&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=27&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "ee280772f58e6684dcd782cfb83251f1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2016.3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 23.01.2017 SGNEB.2016.3"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 23.01.2017 SGNEB.2016.3"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 23.01.2017 SGNEB.2016.3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handänderungssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:53", "Checksum": "6151cfdfa8ce21f647137b7f4ae732bc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 23.01.2017 SGNEB.2016.3\nRegeste:\nHandänderungssteuer\n\n\n2.3 Die Vernehmlassung wurde der Rekurrentin am 3. Juni 2016 zur Kenntnisnahme und zur allfälligen Stellungnahme zugestellt. Innert erstreckter Frist erfolgte am 29. Juli 2016 die Stellungnahme der Rekurrentin, in welcher diese im Wesentlichen an der Argumentation im Rekurs festhielt. Zusätzlich wird neu ausgeführt, die Rekurrentin verhalte sich sehr steuerehrlich, indem sie alle Einnahmen über „Airbnb“ deklariere. Die Vermietung sei tatsächlich nach rund einem Jahr erfolgt. Es werde nach wie vor ein Zimmer vermietet. Die Rekurrentin sei aber mit einem dritten Kind schwanger, und es sei beabsichtigt, nach dessen Geburt zur Unterstützung ein Au-Pair aufzunehmen, womit die Vermietung dann entfalle. Das Gesetz sei einerseits nach seinem Wortlaut, aber auch nach seinem Sinn und Zweck auszulegen, wobei der Wille des historischen Gesetzgebers gerade bei jüngeren Gesetzen heranzuziehen sei. Dazu lässt die Rekurrentin den Entscheid des Bundesgerichts 9C_698/2015, E. 5.1 zitieren. Daraus ergebe sich, dass - analog zum Steueraufschub im Bereich der Grundstückgewinnsteuer - das Kriterium der Ausschliesslichkeit unter dem Aspekt der Dauerhaftigkeit zu würdigen sei. Wer wie vorliegend während beschränkter Zeit einzelne Zimmer vermiete, gebe damit die dauernde Selbstnutzung nicht auf. Schliesslich sei die Steuerbefreiung auch zu gewähren, wenn nach einem Jahr ausschliesslicher Selbstnutzung kein Verkauf, sondern eine teilweise Vermietung erfolge.\n****************\nDas Steuergericht zieht in Erwägung:\n1. Gemäss § 214 Abs. 3 StG (Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern; BGS 614.11) ist der oder die Steuerpflichtige berechtigt, gegen den Einspracheentscheid Rekurs beim Kantonalen Steuergericht (KSG) zu erheben. Die Rekursfrist gegen einen Einspracheentscheid die Handänderungssteuer-Veranlagung betreffend beträgt 30 Tage (§ 160 Abs. 2 StG). Vorliegend ist der Rekurs form- und fristgerecht erfolgt. Das Kantonale Steuergericht ist gemäss § 160 StG zur Beurteilung zuständig. Die Rekurrentin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert. Auf den Rekurs ist somit einzutreten.\n2.1 Gemäss § 205 Abs. 1 StG unterliegen Handänderungen an Grundstücken der Handänderungssteuer. Jeder Eigentumsübertrag, der vom Gesetz nicht ausdrücklich ausgenommen ist, löst die Handänderungssteuerfolge aus. Steuerobjekt ist der Eigentumsübertrag als solcher, wobei als Bemessungsgrundlage der Kaufpreis (resp. der Verkehrswert) des Grundstücks zur Zeit der Handänderung dient (vgl. § 210 StG).\n2.2 Von der Handänderungssteuer befreit ist gemäss § 207 Abs. 1 lit. g StG der Erwerb von Grundstücken als dauernd und ausschliesslich selbst genutztes Wohneigentum. Diese am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Regelung lehnt sich vom Wortlaut her deutlich erkennbar an § 51 Abs. 1 StG und Art. 12 Abs. 3 lit. g StHG an, welche die Grundstückgewinnsteuer betreffen. Auf die diesbezügliche Praxis kann deshalb zur Auslegung der Norm soweit sinnvoll und notwendig zurückgegriffen werden (KSGE 2012 Nr. 13 E. 5; RRB 2010/1744 vom 28. September 2010, S. 4).\n3. Vorausgesetzt für eine Steuerbefreiung ist nach dem Wortlaut der Regelung zunächst der Erwerb eines Grundstückes zu Wohneigentum. Dass das fragliche Grundstück von den Rekurrenten in diesem Sinne als Wohneigentum erworben worden ist, blieb von Seiten des Steueramtes unbestritten. Ebenfalls unbestritten ist die Tatsache der dauerhaften Selbstnutzung, nachdem diese zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides über 30 Monate gedauert hat.\n4. Umstritten und nachfolgend zu prüfen ist, ob im Sinne des Gesetzes eine ausschliessliche Selbstnutzung besteht.\n4.1 Der Wortlaut von § 207 lit. g StG und des diesen konkretisierenden § 63bis Abs. 3 VV StG schliessen eine Steuerbefreiung aus, wenn der Erwerber eine Liegenschaft nicht oder nur teilweise selbst bewohnt. Entsprechend fällt eine Steuerbefreiung ausser Betracht, wenn die Liegenschaft oder Teile davon tatsächlich vermietet sind (KSGE 2015 Nr. 19 E. 4.1; KSGE 2012 Nr. 13 E. 6.1). Dasselbe Ergebnis ergibt sich auch im Lichte einer systematisch-teleologischen Auslegung der Norm (siehe die ausführlichen Erwägungen zur Auslegung in KSGE 2012 Nr. 13 E. 4 ff., zum Ergebnis insb. E. 6.1; vgl. auch KSGE 2014 Nr. 19 E. 4.1; RRB 2010/1744 vom 28. September 2010, S. 5).\n4.2 Die Rekurrentin hat einen Teil der Liegenschaft - nämlich mindestens ein Zimmer - unbestrittenermassen seit August 2013 und nachgewiesenermassen bis mindestens am 31. Dezember 2015 vermietet. Damit besteht keine ausschliessliche Selbstnutzung der Liegenschaft durch die Rekurrentin. Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Befreiung von der Handänderungssteuer wegen ausschliesslich selbst genutztem Wohneigentum sind somit nicht gegeben.\n5.1 Die Rekurrentin macht geltend, die Vermietung sei bloss vorübergehend erfolgt, und eine vorübergehende Vermietung dürfe im Lichte des Ziels der Förderung des Erwerbs von selbst bewohntem Wohneigentum kein Hinderungsgrund für eine Steuerbefreiung sein. Zudem dürfe eine vorübergehende Vermietung gegenüber einem Weiterverkauf nicht schlechter gestellt werden."}