Es ist nicht erwiesen, dass die Rekurrentin sämtliche Liegenschaftenkosten alleine getragen hat. Nach ihren Angaben hat sie wie erwähnt für die gemeinsamen Lebenshaltungskosten vom Erblasser monatlich Bargeld erhalten. Bei den Liegenschaftskosten geht es indes nicht um Schulden des Erblassers; vielmehr hat die Rekurrentin in dieser Hinsicht auch zum Konkubinat beigetragen. Der Rekurs betreffend Nachlasstaxe und Erbschaftssteuer ist nach dem Ausgeführten abzuweisen. 4. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Rekurrentin die Kosten zu tragen. Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf Fr. 2'250.- festzusetzen (Grundgebühr: Fr. 1'500.-; Zuschlag: Fr. 750.-).