All die in § 221 Abs. 1 lit. a - e StG aufgelisteten Punkte sind zwar Passiven; sie können den „reinen“ Schulden wohl grundsätzlich gleichgestellt werden. Wie gesehen, kann es sich hier aber nicht um Ansprüche der Hausgenossen nach Art. 606 ZGB handeln. Die anderen genannten Abzugsmöglichkeiten sind vorliegend ebenso wenig gegeben. Insbesondere ist auch keine Darlehensschuld des Erblassers nachgewiesen. 3.6 Für die Berechnung der Nachlasstaxe und der Erbschaftssteuer sind die streitigen Kosten von Fr. 44‘368.75 demnach nicht zuzulassen. Es ist nicht erwiesen, dass die Rekurrentin sämtliche Liegenschaftenkosten alleine getragen hat.