606 ZGB, da die entsprechenden Voraussetzungen des Erhalts von Unterhalt in der Haushaltung des Erblassers zur Zeit dessen Todes vorliegend nicht erfüllt sind. 3.5.5 Es ist sodann nichts dagegen einzuwenden, wenn das Steueramt der Meinung ist, dass der streitige Abzug bei den Passiven nur gemacht werden könne, wenn es sich um tatsächliche Schulden handeln würde und dass dies hier nicht der Fall sei. In § 221 Abs. 1 lit. a - e StG sind die abzugsfähigen Passiven aufgelistet. Dies sind die Schulden des Erblassers, die Todesfallkosten sowie die Kosten der Willensvollstreckung und nebst andern Punkten die Ansprüche der Hausgenossen. All die in § 221 Abs. 1 lit.