649 ZGB im gleichen Verhältnis Ersatz verlangen. Diese Bestimmung kann hier indessen nicht zur Anwendung gelangen, weil die Liegenschaftskosten nach dem Gesagten zur Hälfte aufgeteilt wurden. 3.5.4 Weiter kann der Betrag von Fr. 44‘368.75 gemäss Todesfallinventar auch nicht als Anspruch der Hausgenossin bewertet werden im Sinne von § 221 Abs. 1 lit. c StG und Art. 606 ZGB, da die entsprechenden Voraussetzungen des Erhalts von Unterhalt in der Haushaltung des Erblassers zur Zeit dessen Todes vorliegend nicht erfüllt sind.