Nach den Angaben der Rekurrentin war es der Wille beider, die Teilung der Liegenschaftskosten zu erreichen. Die Rekurrentin und der Erblasser haben es indessen versäumt, jedes Jahr eine Differenzabrechnung über die Neben- und Liegenschaftsaufwendungen mit gegenseitigem Ausgleich zu erstellen; dies wäre aber nützlich gewesen, um die jeweiligen Kapitalansprüche genau festlegen und in der Steuererklärung deklarieren zu können. Hinzu kommt, dass auch der Erblasser in seinen Steuererklärungen Liegenschaftskosten geltend gemacht hat (Liegenschaftenblätter 2007-2014). Aufgrund dieser Umstände ist es nicht erwiesen, dass die Rekurrentin sämtliche Liegenschaftskosten alleine getragen hat.