die restlichen Kosten habe gemäss Aufstellung und Belegen die Rekurrentin beglichen. Aus den vorliegenden Unterlagen des Erblassers geht sodann hervor, dass er in den letzten Jahren keinen Liegenschaftsunterhalt getätigt hatte. Wenn die Aufwendungen der Rekurrentin in dieser Zeit mit jenen der Vorjahre verglichen werden, kann angenommen werden, dass wohl eine gewisse Kontinuität vorhanden war. Die Beträge der Zahlungen aus dem gemeinsamen Konto, wonach die Aufteilung je zur Hälfte getätigt wurde, zeigen indessen, dass beabsichtigt wurde, die Hypothekarzinsen gemeinsam zu tragen. Nach den Angaben der Rekurrentin war es der Wille beider, die Teilung der Liegenschaftskosten zu erreichen.