3.5.2 Wird das Augenmerk auf den Anteil Nebenkosten (für Billag, Heizung und Strom) und Liegenschaftsunterhaltskosten gelegt, so hat die Rekurrentin eine detaillierte Aufstellung der von ihr bezahlten Kosten an den Neben- und Liegenschaftsunterhalt vom 1. Januar 2000 bis zum Todestag des Erblassers eingereicht. Diese Kosten sind mit Bankbelegen der Rekurrentin belegt. Damit ist jedoch noch nicht erwiesen, dass sie sämtliche Liegenschaftskosten alleine getragen hat. Weiter ist aus den Ausführungen der Rekurrentin und des Steueramts ersichtlich, dass die Rekurrentin und der Erblasser diese Kosten je zur Hälfte zu tragen haben.