Sie trug offenbar die restlichen Kosten an den Haushalt des Konkubinats. Ob eine geldmässige Mehrleistung aus diesen Kosten, welche die Rekurrentin getragen hatte, entstanden ist, wurde nicht angesprochen und ist dementsprechend nicht zu beurteilen. Die Bewertung der Haushaltskosten ist daher als ausgeglichen anzusehen und nicht weiter zu behandeln. 3.5.2 Wird das Augenmerk auf den Anteil Nebenkosten (für Billag, Heizung und Strom) und Liegenschaftsunterhaltskosten gelegt, so hat die Rekurrentin eine detaillierte Aufstellung der von ihr bezahlten Kosten an den Neben- und Liegenschaftsunterhalt vom 1. Januar 2000 bis zum Todestag des Erblassers eingereicht.