Dieser Betrag reicht nach Erfahrungswerten wohl nicht aus, um mehr als die Haushaltskosten einer Person in einem Zweipersonenhaushalt decken zu können. Weiter geht aus den beigelegten Kontenauszügen vom 1. Januar 2013 bis zum Todestag des Erblassers hervor, dass dieser nebst den erwähnten Beträgen an den Lebensunterhalt keine weiteren Zahlungen an den Liegenschaftsunterhalt getätigt hat. Die Rekurrentin hatte dagegen die Kosten für Billag, Heizung und Strom übernommen. Sie trug offenbar die restlichen Kosten an den Haushalt des Konkubinats.