Der Rekurs ist somit unbegründet. 3.5 Was die Rekurrentin dagegen einwenden lässt, kann zu keinem andern Ergebnis führen. 3.5.1 Werden die Anteile der Liegenschaftskosten und die Lebensunterhaltskosten (Haushalt- und Nebenkosten) getrennt voneinander betrachtet, geht aus den Unterlagen des Erblassers und der Rekurrentin hervor, dass der Erblasser monatlich rund Fr. 500.- bis Fr. 600.- (in Ausnahmefällen wenig mehr) an den gemeinsamen Haushalt, also an die Lebensunterhaltskosten beigesteuert hatte. Dieser Betrag reicht nach Erfahrungswerten wohl nicht aus, um mehr als die Haushaltskosten einer Person in einem Zweipersonenhaushalt decken zu können.