Insofern ist nicht zu beanstanden, wenn das Steueramt angenommen hat, dass die Rekurrentin lediglich ihren Beitrag zum Konkubinat geleistet hat. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Inventar vom 9. Oktober 2014, wonach der Erblasser am 28. Oktober 2013 vor dem Notar mit der Rekurrentin einen Erbvertrag abgeschlossen hatte. Welche Kosten die Rekurrentin und der Erblasser zusätzlich zu den Liegenschaftskosten an das Konkubinat geleistet haben, ist demnach nicht erwiesen. Es kann sich bei diesen Kosten nach dem Gesagten nicht um Schulden des Erblassers handeln. Die Kosten können daher nicht zum Abzug zugelassen werden. Der Rekurs ist somit unbegründet.