Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beziehung zwischen der Rekurrentin und dem Erblasser als gefestigtes Konkubinat anzusehen ist. Dabei kommen üblicherweise beide Konkubinatspartner für den gemeinsamen Unterhalt auf. Ein Konkubinatsvertrag wurde hier indes unbestrittenermassen nicht abgeschlossen. Es ist damit nicht erwiesen, dass die Rekurrentin die umstrittenen Liegenschaftskosten von Fr. 88'737.50 alleine zu tragen hatte. Insofern ist nicht zu beanstanden, wenn das Steueramt angenommen hat, dass die Rekurrentin lediglich ihren Beitrag zum Konkubinat geleistet hat.