Der daraus resultierende Rücklass wurde im Inventar mit Fr. 270‘847.95 ausgewiesen (Aktiven Fr. 406‘890.35, Passiven Fr. 136‘042.40). Streitpunkt ist einzig die Aufrechnung der Steuerverwaltung von Fr. 44‘368.75 Anteile der Nebenkosten und des daraus resultierenden höheren Rücklasses. 3.3 Die Rekurrentin vertritt v.a. die Meinung, dass es sich bei diesem Betrag um Schulden handle. Die Vorinstanz ist dagegen der Ansicht, dass es nicht um Schulden gehe, sondern um einen Ausgleich bzw. einen Beitrag an das Konkubinat. 3.4 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beziehung zwischen der Rekurrentin und dem Erblasser als gefestigtes Konkubinat anzusehen ist.