Mit der Eröffnung des Erbganges werden sie fällig, wenn der Steuerpflichtige die Anzeigepflicht nach § 241 Abs. 2 StG verletzt hat (§ 243 Abs. 1 StG). Werden die veranlagten oder provisorisch festgesetzten Beträge nicht innert 30 Tagen seit der Fälligkeit entrichtet, so sind sie vom Ablauf der Frist an verzinslich (§ 243 Abs. 6 StG). Die Nachlasstaxe und die Erbschaftssteuer werden mit der Zustellung der Veranlagungsverfügung fällig (§ 243 Abs. 1 StG i.V.m. § 6 Abs. 1 StVO Nr. 10; BGS 614.159.10). Mit der Eröffnung des Erbganges werden sie fällig, wenn der Steuerpflichtige die Anzeigepflicht nach § 241 Abs. 2 StG verletzt hat.