In einem besonderen Fall sind die Kosten für die gesetzlich vorgeschriebene Liquidation eines (ausserkantonalen) Notariatsbüros als Todesfallkosten anerkannt worden (Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts KSGE 2009 Nr. 13). Weder zu den Schulden des Erblassers noch zu den Todesfallkosten gehören die Vermächtnisse, die der Verstorbene verfügt hat und welche die Erben an die Legatare ausrichten müssen (KSGE 2011 Nr. 13 E. 4). 2.4 Abzugsfähig sind weiter die in § 221 Abs. 1 lit. c - e StG genannten Ansprüche von Nachkommen und Hausgenossen aus Erb- und Familienrecht.