Zu den Todesfallkosten gehören neben den eigentlichen Bestattungskosten und den Kosten für Beerdigungsessen, Leidzirkulare, Todesanzeigen (Inseratekosten) etc., auch die nachgewiesenen Kosten für den Grabstein und den zukünftigen Grabunterhalt (zurzeit bis zu je max. Fr. 6'000.-). Nicht abziehbar sind jedoch die Kosten für die Wohnungsräumung oder für die Erbteilung sowie persönliche Auslagen der Erben wie z.B. für Trauerkleider und für die Anreise zur Beerdigung. In einem besonderen Fall sind die Kosten für die gesetzlich vorgeschriebene Liquidation eines (ausserkantonalen) Notariatsbüros als Todesfallkosten anerkannt worden (Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts KSGE 2009 Nr. 13).