2.3 Neben den Schulden des Erblassers können die Todesfallkosten, die Kosten der Willensvollstreckung und der amtlichen Erbschaftsverwaltung abgezogen werden (§ 221 Abs. 1 lit. a und b StG). Sämtliche Kosten sind grundsätzlich auszuweisen. Zu den Todesfallkosten gehören neben den eigentlichen Bestattungskosten und den Kosten für Beerdigungsessen, Leidzirkulare, Todesanzeigen (Inseratekosten) etc., auch die nachgewiesenen Kosten für den Grabstein und den zukünftigen Grabunterhalt (zurzeit bis zu je max. Fr. 6'000.-).