die Abgabepflicht besteht, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Kanton hatte, der Erbgang im Kanton eröffnet wurde oder wenn solothurnische Grundstücke oder Rechte an solchen zum Rücklass gehören (§ 218 Abs. 1 und 2 StG). Der Nachlasstaxe unterliegen auch die Vorempfänge der Erben zu Lebzeiten, sofern sie diese zur Ausgleichung real in den Nachlass einwerfen. Für die Ermittlung des steuerbaren Nachlasses ist grundsätzlich auf den Rechtszustand abzustellen, wie er bei Eröffnung des Erbganges kraft Gesetzes oder Verfügung von Todes wegen gegeben war. Dabei wird grundsätzlich auf das Erbschaftsinventar abgestellt (§ 173 Abs. 3 StG; §§ 171 ff.