1. Der Rekurs erfolgte frist- und formgerecht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 242 Abs. 1 des Steuergesetzes, StG, BGS 614.11). Auf die Eingabe ist einzutreten. 2.1 Steuerobjekt oder Gegenstand der Nachlasstaxe ist der reine Rücklass oder Nachlass (§ 217 Abs. 1 StG), d.h. die Summe der Aktiven nach Abzug der Passiven. Abgabepflichtig sind die Erben; die Abgabepflicht besteht, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Kanton hatte, der Erbgang im Kanton eröffnet wurde oder wenn solothurnische Grundstücke oder Rechte an solchen zum Rücklass gehören (§ 218 Abs. 1 und 2 StG).