Fr. 600.- pro Monat, mit Ausnahme von Fr. 700.- im Monat August 2013 und Fr. 800.- im Januar 2013. Weitere Geldkonti habe Herr Y. wie oben erwähnt nicht. Es könne davon ausgegangen werden, dass Frau X. tatsächlich Fr. 500.-/Mt. erhalten habe und ihr nicht auf anderem Wege noch Geld zugeflossen sei, womit anteilige Liegenschaftskosten von Herrn Y. entschädigt wurden. Dies werde auch dadurch bekräftigt, dass weder auf dem Bankkonto von Frau X. noch auf demjenigen von Herrn Y. Überweisungen wären, die als Ausgleichszahlungen gelten könnten. **************** Das Steuergericht zieht in Erwägung: 1. Der Rekurs erfolgte frist- und formgerecht.