Die von der Steuerverwaltung erwähnte Zahlung im Jahr 2014 (Gärtnerei Z.) sei die einzige Zahlung, die nicht von Frau X. beglichen worden sei. Dabei sei zu berücksichtigen, dass Herr Y. zu diesem Zeitpunkt bereits verstorben war und die Rechnung von den Y. Erben bezahlt worden sei. Da keine Ausgleichszahlungen an Frau X. stattgefunden hätten, gäbe ihr Art. 649 ZGB nach wie vor das Recht, diese jetzt einzufordern. Es sei unbestritten, dass der Erblasser im Falle der übrigen Lebenskosten, insbesondere Lebensmittel, Getränke, Non-Food-Artikel, Geschenke, etc. (aber ohne Liegenschaftskosten) seinen Beitrag zum Konkubinat geleistet habe. Allerdings sei ebenso klar, dass Fr. 500.-/Mt.