Daraus abzuleiten, es sei unwahrscheinlich, dass die Rekurrentin alle Liegenschaftskosten alleine getragen habe, sei falsch, zeigen doch die eingereichten Unterlagen klar, dass Frau X. die erwähnten Kosten vollumfänglich alleine bezahlt habe. Die lnterpretation der Steuerverwaltung, aufgrund der Deklaration der hälftigen Liegenschaftskosten in den jeweiligen Steuererklärungen bedeute es, dass sowohl der Erblasser wie auch Frau X. Aufwendungen getätigt resp. bezahlt hätten, treffe so nicht zu.