Das heisse, sämtliche von Herrn Y. getätigten Zahlungen, aber auch Barbezüge seien auf dem A. Privatkonto ersichtlich. lm Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 30. Mai 2014 sei keine einzige Zahlung im Zusammenhang mit der Liegenschaft auszumachen (so auch nicht in früheren Jahren). Damit sei glaubwürdig aufgezeigt, dass der gesamte Geldfluss innerhalb des Vermögens von Herrn Y. homogen und die Behauptung der Steuerverwaltung ungerechtfertigt sei, es handle sich lediglich um den Beitrag an das Konkubinat. Wie bereits im Rekurs ausgeführt, wäre allenfalls genügend Geld auf dem gemeinsamen Konto vorhanden gewesen, um die erwähnten Liegenschaftskosten begleichen zu können.