Wie die Rekurrentin dargelegt habe, hätte sie für die gemeinsamen Lebenshaltungskosten vom Erblasser monatlich Bargeld erhalten. Dies zeige, dass auch der Erblasser seinen Beitrag an das Konkubinat geleistet habe. Es sei somit klar, dass es sich bei den Liegenschaftskosten nicht um Schulden des Erblassers handle, sondern um den Beitrag der Rekurrentin an das Konkubinat. 4. Der Vertreter der Rekurrentin macht in der Stellungnahme vom 22. Juli 2016 geltend, dass sämtliche Bewegungen von Herrn Y. auf den Konti ersichtlich seien.