Nur in den Jahren 2012 und 2013 wurden pauschale Liegenschaftskosten geltend gemacht. Nehme man beispielsweise die Kosten 2014 (Gärtnerei Z.), so sei diesbezüglich keine Zahlung durch die Rekurrentin nachgewiesen. Laut Steueramt ist Art. 649 ZGB im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da die Liegenschaftskosten hälftig aufgeteilt worden seien. Es sei nach wie vor nicht erwiesen, dass die Rekurrentin sämtliche Liegenschaftskosten alleine getragen habe. Sie habe damit lediglich ihren Beitrag zum Konkubinat geleistet. Wie die Rekurrentin dargelegt habe, hätte sie für die gemeinsamen Lebenshaltungskosten vom Erblasser monatlich Bargeld erhalten.