Aufgrund dieser Umstände erscheine es umso unwahrscheinlicher, dass die Rekurrentin sämtliche Liegenschaftskosten alleine getragen habe. Es sei unbestritten, dass sowohl die Rekurrentin als auch der Erblasser in ihren Steuererklärungen je hälftige Liegenschaftskosten geltend gemacht hätten. Dies bedeute, dass sowohl der Erblasser wie auch die Rekurrentin Aufwendungen für die Liegenschaft tätigten. Hinzu komme, dass beide nicht nur den Pauschalabzug geltend machten, sondern effektive Liegenschaftskosten aufführten. Nur in den Jahren 2012 und 2013 wurden pauschale Liegenschaftskosten geltend gemacht.