Dies werde auch von Frau X. bestätigt. Weiter habe sie von Herrn Y. monatlich Bargeld erhalten (i.R. max. Fr. 500.-) um die gemeinsamen Lebenshaltungskosten (insb. Lebensmittel) zu bestreiten. Wenn man die jeweiligen Bankauszüge von Herrn Y. betrachte, werde dies bestätigt, hatte doch Herr Y. selten höhere Bargeldbezüge. Unter diesen Umständen erachtet die Rekurrentin es als erwiesen, dass es sich bei der erwähnten Forderung um Schulden des Erblassers handle und diese zum Abzug zuzulassen seien. 3. Gemäss Vernehmlassung des Steueramts vom 30. Mai 2016 sei es klar, dass es sich nicht um Schulden des Erblassers handle.