So betrachtet, bestehe zum Zeitpunkt des Todes von Herrn Y. eine Darlehensschuld (und somit eine Schuld des Erblassers) gegenüber ihr für die in den vergangenen Jahren bezahlten hälftigen Liegenschaftskosten. Art. 649 ZGB gebe einem Miteigentümer das Recht, Ausgaben, die er über seinen Anteil hinaus getragen habe, von den andern zurückzuverlangen, was Frau X. hier mache. Die Begründung, dass sie mit diesen Zahlungen lediglich ihren Beitrag zum Konkubinat leistete, entspreche nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Aus den Bankauszügen von Herrn Y. sei ersichtlich, dass beide Miteigentümer weitere Lebenskosten strikte selbst bezahlt hätten. Dies werde auch von Frau X. bestätigt.