Aufgrund der Eigentumsverhältnisse sei es gar nicht anders möglich, steuerlich Liegenschaftskosten geltend zu machen. lm Steuerverfahren seien nur Liegenschaftskosten im Verhältnis der jeweiligen Eigentumsquote abzugsfähig, dies unabhängig davon, wer wieviel bezahlt hat. Allerdings seien die geltend gemachten Kosten nicht von Herrn Y. bezahlt worden, sondern von Frau X. . So betrachtet, bestehe zum Zeitpunkt des Todes von Herrn Y. eine Darlehensschuld (und somit eine Schuld des Erblassers) gegenüber ihr für die in den vergangenen Jahren bezahlten hälftigen Liegenschaftskosten.