Um eine klare Trennung zu erreichen, hätten die Parteien auch die wiederkehrenden Liegenschaftskosten über dieses gemeinsame Konto bezahlen können. Dass sie dies nicht getan haben, ändere allerdings nichts an der Tatsache, dass es der Wille beider gewesen sei, eine Teilung der Liegenschaftskosten zu erreichen. Die in der Verfügung gemachte Begründung, der Erblasser hätte in seiner Steuererklärung ebenfalls hälftige Liegenschaftskosten geltend gemacht, sei hier nicht relevant. Aufgrund der Eigentumsverhältnisse sei es gar nicht anders möglich, steuerlich Liegenschaftskosten geltend zu machen.