Vielmehr könne eine entsprechende Vereinbarung auch mündlich getroffen werden. Durch die Tatsache, dass Frau X. und Herr Y. seit dem Kauf der Eigentumswohnung, monatlich eine Zahlung von je Fr. 775.- auf ein gemeinsames Konto geleistet hätten, werde der Wille einer Teilung der Kosten offensichtlich (Urkunden 3.1 - 3.3 und 6). Vom erwähnten gemeinsamen Konto wurden laut Rekurrentin die Bankzinsen sowie die Amortisationen an die Bank bezahlt. Um eine klare Trennung zu erreichen, hätten die Parteien auch die wiederkehrenden Liegenschaftskosten über dieses gemeinsame Konto bezahlen können.