unter Kosten- und Entschädigungsfolge. In der Begründung wird nochmals darauf hingewiesen, dass die von Frau X. bezahlten Liegenschaftskosten im Umfang von Fr. 88'737.50 seit dem Jahr 2000 lückenlos nachgewiesen worden seien. Durch den Umstand, dass auf dem Bankkonto von Herrn Y. keine Liegenschaftskosten zu finden seien, sei es glaubwürdig nachgewiesen, dass Frau X. nicht nur ihren, sondern auch den Anteil von Herrn Y. bezahlt habe. Dass in der Beziehung X./Y. kein Konkubinatsvertrag geschlossen wurde, sei zwar nicht förderlich, jedoch auch nicht zwingend nötig. Vielmehr könne eine entsprechende Vereinbarung auch mündlich getroffen werden.