Die Kosten seien damit keine Schulden des Erblassers und dementsprechend nicht zum Abzug zuzulassen. 2. Gegen die Verfügung vom 4. April 2016 bezüglich der Nachlasstaxe und der Erbschaftssteuer erhob X. (Rekurrentin), vertreten durch …, mit Schreiben vom 2. Mai 2016 Rekurs. Sie stellt das Rechtsbegehren, die Verfügung vom 4. April 2016 und die Veranlagung vom 23. resp. 18. Mai 2015 seien aufzuheben. Die von der Rekurrentin bezahlten Kosten in der Höhe von Fr. 44‘368.75 im Nachlassverfahren seien in Abzug zu bringen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge.