Die Beträge, die insgesamt geltend gemacht würden, seien höher als die Kosten, welche die Einsprecherin getragen habe. Somit habe die Einsprecherin nicht sämtliche Liegenschaftskosten alleine getragen, sondern lediglich ihren Anteil an das Konkubinat geleistet. Es handle sich damit nicht um Schulden des Erblassers. Zusammenfassend wurde festgestellt, dass gemäss Steuererklärungen der Einsprecherin und des Erblassers bei beiden Liegenschaftskosten angefallen seien. Es sei deshalb unglaubwürdig und nicht erwiesen, dass die Einsprecherin sämtliche Liegenschaftskosten alleine getragen habe. Die Kosten seien damit keine Schulden des Erblassers und dementsprechend nicht zum Abzug zuzulassen.