Beim Erblasser sei dies ebenfalls nicht nachvollziehbar. Mit anderen Worten sei nicht klar, wer welchen Beitrag an das Konkubinat geleistet habe. Es erscheine daher als unglaubwürdig, dass die Einsprecherin effektiv sämtliche Liegenschaftskosten alleine getragen habe. Hinzu komme, dass der Erblasser in seiner Steuererklärung ebenfalls hälftige Liegenschaftskosten geltend gemacht habe. Dies bedeute, dass auch er Aufwendungen für die Liegenschaft getätigt habe. Die Beträge, die insgesamt geltend gemacht würden, seien höher als die Kosten, welche die Einsprecherin getragen habe.