Die Einsprecherin und der Erblasser lebten über 20 Jahre zusammen, weshalb diese Beziehung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als gefestigtes Konkubinat angesehen werde. Dabei sei es üblich, dass beide Konkubinatspartner für den gemeinsamen Unterhalt aufkommen würden. Ein Konkubinatsvertrag sei im vorliegenden Fall indes nicht vorhanden. Es müsse davon ausgegangen werden, dass sie mit den Zahlungen lediglich ihren Beitrag zum Konkubinat leistete. Welche Kosten sie zusätzlich zu den Liegenschaftskosten übernahm, wie Lebensmittelkosten, Freizeitkosten etc., sei nicht erwiesen. Beim Erblasser sei dies ebenfalls nicht nachvollziehbar.