Die Einsprecherin wollte, dass die Hälfte dieser Kosten als Schulden des Erblassers zum Abzug zugelassen werden. 1.4 Die Einsprache wurde mit Verfügung vom 4. April 2016 abgewiesen. Zur Begründung wurde v.a. angeführt, es sei nicht erwiesen, dass eine spezielle Regelung bestanden habe, wonach die Einsprecherin sämtliche Liegenschaftskosten alleine zu tragen hätte. Es sei daher davon auszugehen, dass sie lediglich ihren Betrag an das Konkubinat geleistet habe. Die Einsprecherin und der Erblasser lebten über 20 Jahre zusammen, weshalb diese Beziehung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als gefestigtes Konkubinat angesehen werde.