Die Einsprecherin brachte in der Begründung im Wesentlichen vor, sie habe während des Konkubinats sämtliche Liegenschaftskosten übernommen, obwohl die Liegenschaft (Stockwerkeigentumswohnung) im Miteigentum zu je 1/2 Anteil gewesen sei. Dazu reichte sie Kontoauszüge ein, welche verschiedene Zahlungen in den Jahren 2013 und 2014 für die Wohnung, wie beispielsweise Billag, Heizkosten, Stromkosten, Reparaturen, Kosten für die Stockwerkeigentümergemeinschaft etc. belegen. Insgesamt sollen seit dem Jahr 2000 Fr. 88'737.50 angefallen sein. Die Einsprecherin wollte, dass die Hälfte dieser Kosten als Schulden des Erblassers zum Abzug zugelassen werden.