Gegen die Veranlagungen der Nachlasstaxe und der Erbschaftssteuer erhob X. (Einsprecherin), vertreten durch …, mit Schreiben vom 21. März 2015 Einsprache, v.a. mit dem Begehren, die Veranlagung vom 23. Februar 2015 sei aufzuheben und die Kosten in der Höhe von Fr. 44'368.75 seien zum Abzug zuzulassen. Die Einsprecherin brachte in der Begründung im Wesentlichen vor, sie habe während des Konkubinats sämtliche Liegenschaftskosten übernommen, obwohl die Liegenschaft (Stockwerkeigentumswohnung) im Miteigentum zu je 1/2 Anteil gewesen sei.