{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-04-03", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2016-2_2018-04-03.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=142906&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=19&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "433ae0757c4e810e60c87fe44c1405e0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2016.2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 03.04.2018 SGNEB.2016.2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 03.04.2018 SGNEB.2016.2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 03.04.2018 SGNEB.2016.2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachlasstaxe und Erbschaftssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:03:50", "Checksum": "7476bd028bf399cea5a26dbde49a1a2d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 03.04.2018 SGNEB.2016.2\nRegeste:\nNachlasstaxe und Erbschaftssteuer\n\n\n3.6 Für die Berechnung der Nachlasstaxe und der Erbschaftssteuer sind die streitigen Kosten von Fr. 44‘368.75 demnach nicht zuzulassen. Es ist nicht erwiesen, dass die Rekurrentin sämtliche Liegenschaftenkosten alleine getragen hat. Nach ihren Angaben hat sie wie erwähnt für die gemeinsamen Lebenshaltungskosten vom Erblasser monatlich Bargeld erhalten. Bei den Liegenschaftskosten geht es indes nicht um Schulden des Erblassers; vielmehr hat die Rekurrentin in dieser Hinsicht auch zum Konkubinat beigetragen. Der Rekurs betreffend Nachlasstaxe und Erbschaftssteuer ist nach dem Ausgeführten abzuweisen.\n4. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Rekurrentin die Kosten zu tragen. Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf Fr. 2'250.- festzusetzen (Grundgebühr: Fr. 1'500.-; Zuschlag: Fr. 750.-). Eine Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht zuzusprechen.\n****************\nDemnach wird erkannt:\n1. Der Rekurs wird abgewiesen.\n2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'250.- werden der Rekurrentin zur Bezahlung auferlegt.\nIm Namen des Steuergerichts\nDer Präsident: Der Sekretär:\nDr. Th. A. Müller W. Hatzinger\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.\nDieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:\n- Vertreter der Rekurrentin (eingeschrieben)\n- KStA, Recht und Gesetzgebung (mit Akten)\n- KStA, Sondersteuern\n- Amtschreiberei Reg. Solothurn\n- Betriebswirtschaftliche Dienste FD\nExpediert am:"}