{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-04-03", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2016-2_2018-04-03.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=142906&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=19&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "433ae0757c4e810e60c87fe44c1405e0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2016.2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 03.04.2018 SGNEB.2016.2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 03.04.2018 SGNEB.2016.2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 03.04.2018 SGNEB.2016.2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachlasstaxe und Erbschaftssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:03:50", "Checksum": "7476bd028bf399cea5a26dbde49a1a2d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 03.04.2018 SGNEB.2016.2\nRegeste:\nNachlasstaxe und Erbschaftssteuer\n\n\n3.5.1 Werden die Anteile der Liegenschaftskosten und die Lebensunterhaltskosten (Haushalt- und Nebenkosten) getrennt voneinander betrachtet, geht aus den Unterlagen des Erblassers und der Rekurrentin hervor, dass der Erblasser monatlich rund Fr. 500.- bis Fr. 600.- (in Ausnahmefällen wenig mehr) an den gemeinsamen Haushalt, also an die Lebensunterhaltskosten beigesteuert hatte. Dieser Betrag reicht nach Erfahrungswerten wohl nicht aus, um mehr als die Haushaltskosten einer Person in einem Zweipersonenhaushalt decken zu können. Weiter geht aus den beigelegten Kontenauszügen vom 1. Januar 2013 bis zum Todestag des Erblassers hervor, dass dieser nebst den erwähnten Beträgen an den Lebensunterhalt keine weiteren Zahlungen an den Liegenschaftsunterhalt getätigt hat. Die Rekurrentin hatte dagegen die Kosten für Billag, Heizung und Strom übernommen. Sie trug offenbar die restlichen Kosten an den Haushalt des Konkubinats. Ob eine geldmässige Mehrleistung aus diesen Kosten, welche die Rekurrentin getragen hatte, entstanden ist, wurde nicht angesprochen und ist dementsprechend nicht zu beurteilen. Die Bewertung der Haushaltskosten ist daher als ausgeglichen anzusehen und nicht weiter zu behandeln.\n3.5.2 Wird das Augenmerk auf den Anteil Nebenkosten (für Billag, Heizung und Strom) und Liegenschaftsunterhaltskosten gelegt, so hat die Rekurrentin eine detaillierte Aufstellung der von ihr bezahlten Kosten an den Neben- und Liegenschaftsunterhalt vom 1. Januar 2000 bis zum Todestag des Erblassers eingereicht. Diese Kosten sind mit Bankbelegen der Rekurrentin belegt. Damit ist jedoch noch nicht erwiesen, dass sie sämtliche Liegenschaftskosten alleine getragen hat. Weiter ist aus den Ausführungen der Rekurrentin und des Steueramts ersichtlich, dass die Rekurrentin und der Erblasser diese Kosten je zur Hälfte zu tragen haben. Aus den Unterlagen geht hervor, wer welche Kosten im Jahre 2013 und 2014 getragen hatte. Die Rekurrentin und der Erblasser haben jeden Monat je einen Betrag von Fr. 775.- auf ein gemeinsames Konto einbezahlt. Aus diesem Konto wurden ein Teil der Liegenschaftsunterhaltskosten sowie die Schuldzinse der Hypothek bezahlt; die restlichen Kosten habe gemäss Aufstellung und Belegen die Rekurrentin beglichen. Aus den vorliegenden Unterlagen des Erblassers geht sodann hervor, dass er in den letzten Jahren keinen Liegenschaftsunterhalt getätigt hatte. Wenn die Aufwendungen der Rekurrentin in dieser Zeit mit jenen der Vorjahre verglichen werden, kann angenommen werden, dass wohl eine gewisse Kontinuität vorhanden war. Die Beträge der Zahlungen aus dem gemeinsamen Konto, wonach die Aufteilung je zur Hälfte getätigt wurde, zeigen indessen, dass beabsichtigt wurde, die Hypothekarzinsen gemeinsam zu tragen. Nach den Angaben der Rekurrentin war es der Wille beider, die Teilung der Liegenschaftskosten zu erreichen. Die Rekurrentin und der Erblasser haben es indessen versäumt, jedes Jahr eine Differenzabrechnung über die Neben- und Liegenschaftsaufwendungen mit gegenseitigem Ausgleich zu erstellen; dies wäre aber nützlich gewesen, um die jeweiligen Kapitalansprüche genau festlegen und in der Steuererklärung deklarieren zu können. Hinzu kommt, dass auch der Erblasser in seinen Steuererklärungen Liegenschaftskosten geltend gemacht hat (Liegenschaftenblätter 2007-2014). Aufgrund dieser Umstände ist es nicht erwiesen, dass die Rekurrentin sämtliche Liegenschaftskosten alleine getragen hat. Daran ändert die erwähnte Aufstellung der Rekurrentin über die geltend gemachten Ansprüche rückwirkend per 1. Januar 2000 nichts.\n3.5.3 Die Rekurrentin verlangt zudem, dass die Verwaltungskosten, Steuern und anderen Lasten, die aus dem Miteigentum erwachsen oder auf der gemeinschaftlichen Sache ruhen, im Verhältnis ihrer Anteile getragen werden müssen. Sie habe solche Ausgaben über diesen Anteil hinaus getragen und will nach Art. 649 ZGB im gleichen Verhältnis Ersatz verlangen. Diese Bestimmung kann hier indessen nicht zur Anwendung gelangen, weil die Liegenschaftskosten nach dem Gesagten zur Hälfte aufgeteilt wurden.\n3.5.4 Weiter kann der Betrag von Fr. 44‘368.75 gemäss Todesfallinventar auch nicht als Anspruch der Hausgenossin bewertet werden im Sinne von § 221 Abs. 1 lit. c StG und Art. 606 ZGB, da die entsprechenden Voraussetzungen des Erhalts von Unterhalt in der Haushaltung des Erblassers zur Zeit dessen Todes vorliegend nicht erfüllt sind.\n3.5.5 Es ist sodann nichts dagegen einzuwenden, wenn das Steueramt der Meinung ist, dass der streitige Abzug bei den Passiven nur gemacht werden könne, wenn es sich um tatsächliche Schulden handeln würde und dass dies hier nicht der Fall sei. In § 221 Abs. 1 lit. a - e StG sind die abzugsfähigen Passiven aufgelistet. Dies sind die Schulden des Erblassers, die Todesfallkosten sowie die Kosten der Willensvollstreckung und nebst andern Punkten die Ansprüche der Hausgenossen. All die in § 221 Abs. 1 lit. a - e StG aufgelisteten Punkte sind zwar Passiven; sie können den „reinen“ Schulden wohl grundsätzlich gleichgestellt werden. Wie gesehen, kann es sich hier aber nicht um Ansprüche der Hausgenossen nach Art. 606 ZGB handeln. Die anderen genannten Abzugsmöglichkeiten sind vorliegend ebenso wenig gegeben. Insbesondere ist auch keine Darlehensschuld des Erblassers nachgewiesen."}