{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-04-03", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2016-2_2018-04-03.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=142906&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=19&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "433ae0757c4e810e60c87fe44c1405e0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2016.2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 03.04.2018 SGNEB.2016.2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 03.04.2018 SGNEB.2016.2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 03.04.2018 SGNEB.2016.2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachlasstaxe und Erbschaftssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:03:50", "Checksum": "7476bd028bf399cea5a26dbde49a1a2d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 03.04.2018 SGNEB.2016.2\nRegeste:\nNachlasstaxe und Erbschaftssteuer\n\n\n2.2 Der Erbschaftssteuer unterliegen alle Vermögensübergänge (Erbanfälle und Zuwendungen) kraft gesetzlichen Erbrechts oder aufgrund einer Verfügung von Todes wegen, insbesondere zufolge Erbeinsetzung, Vermächtnis, Erbvertrag, Schenkung und Errichtung einer Stiftung auf den Todesfall, Nacherbeneinsetzung und richterlicher Verschollenenerklärung (§ 223 StG). Steuerpflichtig ist der Empfänger des Erbanfalles oder der Zuwendung und die Steuerpflicht besteht, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Kanton hatte, der Erbgang im Kanton eröffnet wurde oder solothurnische Grundstücke oder Rechte an solchen übergehen (§ 224 Abs. 1 und 3 StG).\n2.3 Neben den Schulden des Erblassers können die Todesfallkosten, die Kosten der Willensvollstreckung und der amtlichen Erbschaftsverwaltung abgezogen werden (§ 221 Abs. 1 lit. a und b StG). Sämtliche Kosten sind grundsätzlich auszuweisen. Zu den Todesfallkosten gehören neben den eigentlichen Bestattungskosten und den Kosten für Beerdigungsessen, Leidzirkulare, Todesanzeigen (Inseratekosten) etc., auch die nachgewiesenen Kosten für den Grabstein und den zukünftigen Grabunterhalt (zurzeit bis zu je max. Fr. 6'000.-). Nicht abziehbar sind jedoch die Kosten für die Wohnungsräumung oder für die Erbteilung sowie persönliche Auslagen der Erben wie z.B. für Trauerkleider und für die Anreise zur Beerdigung. In einem besonderen Fall sind die Kosten für die gesetzlich vorgeschriebene Liquidation eines (ausserkantonalen) Notariatsbüros als Todesfallkosten anerkannt worden (Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts KSGE 2009 Nr. 13). Weder zu den Schulden des Erblassers noch zu den Todesfallkosten gehören die Vermächtnisse, die der Verstorbene verfügt hat und welche die Erben an die Legatare ausrichten müssen (KSGE 2011 Nr. 13 E. 4).\n2.4 Abzugsfähig sind weiter die in § 221 Abs. 1 lit. c - e StG genannten Ansprüche von Nachkommen und Hausgenossen aus Erb- und Familienrecht. Erben, die zur Zeit des Todes des Erblassers in dessen Haushaltung ihren Unterhalt erhalten haben, können verlangen, dass ihnen nach dem Tode des Erblassers der Unterhalt noch während eines Monats auf Kosten der Erbschaft zuteilwerde.\n2.5 Die Nachlasstaxe und die Erbschaftssteuer werden mit der Zustellung der Verfügung fällig. Mit der Eröffnung des Erbganges werden sie fällig, wenn der Steuerpflichtige die Anzeigepflicht nach § 241 Abs. 2 StG verletzt hat (§ 243 Abs. 1 StG). Werden die veranlagten oder provisorisch festgesetzten Beträge nicht innert 30 Tagen seit der Fälligkeit entrichtet, so sind sie vom Ablauf der Frist an verzinslich (§ 243 Abs. 6 StG). Die Nachlasstaxe und die Erbschaftssteuer werden mit der Zustellung der Veranlagungsverfügung fällig (§ 243 Abs. 1 StG i.V.m. § 6 Abs. 1 StVO Nr. 10; BGS 614.159.10). Mit der Eröffnung des Erbganges werden sie fällig, wenn der Steuerpflichtige die Anzeigepflicht nach § 241 Abs. 2 StG verletzt hat.\n3.1 Die Rechnung Nr. … vom 23. Februar 2015 wurde am 19. März 2015 fristgerecht bezahlt; dies ist unbestritten.\n3.2 Beim Inventar über den Vermögensnachlass vom 9. Oktober 2014 wurden die nicht aus-geglichenen Anteile an den Nebenkosten von Herrn Y. zu Gunsten der Rekurrentin mit Fr. 44‘368.75 erfasst. Der daraus resultierende Rücklass wurde im Inventar mit Fr. 270‘847.95 ausgewiesen (Aktiven Fr. 406‘890.35, Passiven Fr. 136‘042.40). Streitpunkt ist einzig die Aufrechnung der Steuerverwaltung von Fr. 44‘368.75 Anteile der Nebenkosten und des daraus resultierenden höheren Rücklasses.\n3.3 Die Rekurrentin vertritt v.a. die Meinung, dass es sich bei diesem Betrag um Schulden handle. Die Vorinstanz ist dagegen der Ansicht, dass es nicht um Schulden gehe, sondern um einen Ausgleich bzw. einen Beitrag an das Konkubinat.\n3.4 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beziehung zwischen der Rekurrentin und dem Erblasser als gefestigtes Konkubinat anzusehen ist. Dabei kommen üblicherweise beide Konkubinatspartner für den gemeinsamen Unterhalt auf. Ein Konkubinatsvertrag wurde hier indes unbestrittenermassen nicht abgeschlossen. Es ist damit nicht erwiesen, dass die Rekurrentin die umstrittenen Liegenschaftskosten von Fr. 88'737.50 alleine zu tragen hatte. Insofern ist nicht zu beanstanden, wenn das Steueramt angenommen hat, dass die Rekurrentin lediglich ihren Beitrag zum Konkubinat geleistet hat. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Inventar vom 9. Oktober 2014, wonach der Erblasser am 28. Oktober 2013 vor dem Notar mit der Rekurrentin einen Erbvertrag abgeschlossen hatte. Welche Kosten die Rekurrentin und der Erblasser zusätzlich zu den Liegenschaftskosten an das Konkubinat geleistet haben, ist demnach nicht erwiesen. Es kann sich bei diesen Kosten nach dem Gesagten nicht um Schulden des Erblassers handeln. Die Kosten können daher nicht zum Abzug zugelassen werden. Der Rekurs ist somit unbegründet.\n3.5 Was die Rekurrentin dagegen einwenden lässt, kann zu keinem andern Ergebnis führen."}