{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-04-03", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2016-2_2018-04-03.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=142906&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=19&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "433ae0757c4e810e60c87fe44c1405e0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2016.2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 03.04.2018 SGNEB.2016.2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 03.04.2018 SGNEB.2016.2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 03.04.2018 SGNEB.2016.2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachlasstaxe und Erbschaftssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:03:50", "Checksum": "7476bd028bf399cea5a26dbde49a1a2d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 03.04.2018 SGNEB.2016.2\nRegeste:\nNachlasstaxe und Erbschaftssteuer\n\n\n4. Der Vertreter der Rekurrentin macht in der Stellungnahme vom 22. Juli 2016 geltend, dass sämtliche Bewegungen von Herrn Y. auf den Konti ersichtlich seien. Betrachte man die Saldo-Entwicklungen auf dem Sparkonto, sei anzunehmen, dass sich diese nur im Rahmen der Depotbewegungen verändert hätten, ausser es wurden Überträge auf das Privatkonto vorgenommen (Urkunde 2A). Es dürfe davon ausgegangen werden, dass keine Barbezüge vom Sparkonto getätigt worden seien. Das heisse, sämtliche von Herrn Y. getätigten Zahlungen, aber auch Barbezüge seien auf dem A. Privatkonto ersichtlich. lm Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 30. Mai 2014 sei keine einzige Zahlung im Zusammenhang mit der Liegenschaft auszumachen (so auch nicht in früheren Jahren). Damit sei glaubwürdig aufgezeigt, dass der gesamte Geldfluss innerhalb des Vermögens von Herrn Y. homogen und die Behauptung der Steuerverwaltung ungerechtfertigt sei, es handle sich lediglich um den Beitrag an das Konkubinat. Wie bereits im Rekurs ausgeführt, wäre allenfalls genügend Geld auf dem gemeinsamen Konto vorhanden gewesen, um die erwähnten Liegenschaftskosten begleichen zu können. Das dies nicht so gemacht wurde, begründe Frau X. auch damit, dass Herr Y. immer wieder erwähnte, sein Vermögen als Sicherheit zurückzubehalten, sollte Unvorhergesehenes eintreffen (z.B. der Erneuerungsfonds der Stockwerkeigentümer B.-Weg 01 und 02, bei einer Grosssanierung müsste mit massiven Nachzahlungen in den Erneuerungsfonds gerechnet werden). Daraus abzuleiten, es sei unwahrscheinlich, dass die Rekurrentin alle Liegenschaftskosten alleine getragen habe, sei falsch, zeigen doch die eingereichten Unterlagen klar, dass Frau X. die erwähnten Kosten vollumfänglich alleine bezahlt habe. Die lnterpretation der Steuerverwaltung, aufgrund der Deklaration der hälftigen Liegenschaftskosten in den jeweiligen Steuererklärungen bedeute es, dass sowohl der Erblasser wie auch Frau X. Aufwendungen getätigt resp. bezahlt hätten, treffe so nicht zu. Generell könnten Liegenschaftskosten steuerlich nur im Verhältnis der im Grundbuch eingetragenen Eigentumsverhältnisse geltend gemacht werden, unabhängig davon, wer welche Kosten in welcher Höhe bezahlt habe. Auch ob steuerlich ein Pauschalabzug oder die effektiven Liegenschaftskosten geltend gemacht werden, sei in diesem Fall völlig irrelevant und es ändere nichts an der Tatsache, dass Frau X. die vollen Kosten getragen habe. Die von der Steuerverwaltung erwähnte Zahlung im Jahr 2014 (Gärtnerei Z.) sei die einzige Zahlung, die nicht von Frau X. beglichen worden sei. Dabei sei zu berücksichtigen, dass Herr Y. zu diesem Zeitpunkt bereits verstorben war und die Rechnung von den Y. Erben bezahlt worden sei. Da keine Ausgleichszahlungen an Frau X. stattgefunden hätten, gäbe ihr Art. 649 ZGB nach wie vor das Recht, diese jetzt einzufordern. Es sei unbestritten, dass der Erblasser im Falle der übrigen Lebenskosten, insbesondere Lebensmittel, Getränke, Non-Food-Artikel, Geschenke, etc. (aber ohne Liegenschaftskosten) seinen Beitrag zum Konkubinat geleistet habe. Allerdings sei ebenso klar, dass Fr. 500.-/Mt. für einen Zweipersonen-Haushalt nicht ausreichen dürften, um erwähnte Lebenskosten bestreiten zu können. Berücksichtige man dazu, dass Frau X. auch die Wäsche von Herrn Y. besorgt oder die Reinigung der Wohnung resp. das Kochen übernommen habe, so könne nicht davon ausgegangen werden, dass mit der monatlichen Zahlung von Herrn Y. noch anteilige Liegenschaftskosten getilgt wurden. Auch wenn man die jeweiligen Barbezüge vom A. Privatkonto von Herrn Y. betrachte, so seien dies Beträge von Fr. 500.-, resp. Fr. 600.- pro Monat, mit Ausnahme von Fr. 700.- im Monat August 2013 und Fr. 800.- im Januar 2013. Weitere Geldkonti habe Herr Y. wie oben erwähnt nicht. Es könne davon ausgegangen werden, dass Frau X. tatsächlich Fr. 500.-/Mt. erhalten habe und ihr nicht auf anderem Wege noch Geld zugeflossen sei, womit anteilige Liegenschaftskosten von Herrn Y. entschädigt wurden. Dies werde auch dadurch bekräftigt, dass weder auf dem Bankkonto von Frau X. noch auf demjenigen von Herrn Y. Überweisungen wären, die als Ausgleichszahlungen gelten könnten.\n****************\nDas Steuergericht zieht in Erwägung:\n1. Der Rekurs erfolgte frist- und formgerecht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 242 Abs. 1 des Steuergesetzes, StG, BGS 614.11). Auf die Eingabe ist einzutreten.\n2.1 Steuerobjekt oder Gegenstand der Nachlasstaxe ist der reine Rücklass oder Nachlass (§ 217 Abs. 1 StG), d.h. die Summe der Aktiven nach Abzug der Passiven. Abgabepflichtig sind die Erben; die Abgabepflicht besteht, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Kanton hatte, der Erbgang im Kanton eröffnet wurde oder wenn solothurnische Grundstücke oder Rechte an solchen zum Rücklass gehören (§ 218 Abs. 1 und 2 StG). Der Nachlasstaxe unterliegen auch die Vorempfänge der Erben zu Lebzeiten, sofern sie diese zur Ausgleichung real in den Nachlass einwerfen. Für die Ermittlung des steuerbaren Nachlasses ist grundsätzlich auf den Rechtszustand abzustellen, wie er bei Eröffnung des Erbganges kraft Gesetzes oder Verfügung von Todes wegen gegeben war. Dabei wird grundsätzlich auf das Erbschaftsinventar abgestellt (§ 173 Abs. 3 StG; §§ 171 ff. EG ZGB). Für die Bewertung der Aktiven und Passiven ist der Zeitpunkt massgebend, in dem der Erbgang eröffnet wird, wobei die Aktiven in der Regel zum Verkehrswert bewertet werden (§§ 219 und 220 Abs. 1 StG)."}