{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-04-03", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2016-2_2018-04-03.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=142906&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=19&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "433ae0757c4e810e60c87fe44c1405e0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2016.2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 03.04.2018 SGNEB.2016.2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 03.04.2018 SGNEB.2016.2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 03.04.2018 SGNEB.2016.2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachlasstaxe und Erbschaftssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:03:50", "Checksum": "7476bd028bf399cea5a26dbde49a1a2d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 03.04.2018 SGNEB.2016.2\nRegeste:\nNachlasstaxe und Erbschaftssteuer\n\n\n3. Gemäss Vernehmlassung des Steueramts vom 30. Mai 2016 sei es klar, dass es sich nicht um Schulden des Erblassers handle. Es sei richtig, dass die Rekurrentin Kontoauszüge eingereicht habe, welche Zahlungen für die Wohnung, wie Heizkosten, Stromkosten, Reparaturen etc. belegt hätten. Damit sei jedoch einerseits noch nicht erwiesen, dass sie sämtliche Liegenschaftskosten alleine getragen habe und andererseits könnte dies auch lediglich ihr Beitrag an das Konkubinat gewesen sein. Die von der Rekurrentin erwähnten Zahlungen von monatlich je Fr. 775.- auf ein gemeinsames Konto würden gerade zeigen, dass es die Absicht war, die Hypothekarzinsen und Amortisationen gemeinsam zu tragen. Die Rekurrentin führe sogar selber aus, dass es der Wille der Parteien gewesen sei, die Liegenschaftskosten je hälftig zu übernehmen. Weshalb nebst den Hypothekarzinsen und Amortisationen die übrigen Liegenschaftskosten nicht über dieses Konto hätten bezahlt werden sollen, sei nicht nachvollziehbar. Der Betrag von jährlich Fr. 18'600.- (2 x 12 x775) übersteige die jährliche Zinsbelastung von rund Fr. 4'000.- um ein Mehrfaches. Dem Schuldenverzeichnis lasse sich zudem entnehmen, dass seit dem Jahr 2008 keine Amortisation der Hypothek vorgenommen worden sei. Somit sei genügend Kapital vorhanden gewesen, um den Liegenschaftsunterhalt ab diesem Konto finanzieren zu können. Jedenfalls sei klar, dass von Beginn weg eine hälftige Aufteilung der Liegenschaftskosten gewollt war. Aufgrund dieser Umstände erscheine es umso unwahrscheinlicher, dass die Rekurrentin sämtliche Liegenschaftskosten alleine getragen habe. Es sei unbestritten, dass sowohl die Rekurrentin als auch der Erblasser in ihren Steuererklärungen je hälftige Liegenschaftskosten geltend gemacht hätten. Dies bedeute, dass sowohl der Erblasser wie auch die Rekurrentin Aufwendungen für die Liegenschaft tätigten. Hinzu komme, dass beide nicht nur den Pauschalabzug geltend machten, sondern effektive Liegenschaftskosten aufführten. Nur in den Jahren 2012 und 2013 wurden pauschale Liegenschaftskosten geltend gemacht. Nehme man beispielsweise die Kosten 2014 (Gärtnerei Z.), so sei diesbezüglich keine Zahlung durch die Rekurrentin nachgewiesen. Laut Steueramt ist Art. 649 ZGB im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da die Liegenschaftskosten hälftig aufgeteilt worden seien. Es sei nach wie vor nicht erwiesen, dass die Rekurrentin sämtliche Liegenschaftskosten alleine getragen habe. Sie habe damit lediglich ihren Beitrag zum Konkubinat geleistet. Wie die Rekurrentin dargelegt habe, hätte sie für die gemeinsamen Lebenshaltungskosten vom Erblasser monatlich Bargeld erhalten. Dies zeige, dass auch der Erblasser seinen Beitrag an das Konkubinat geleistet habe. Es sei somit klar, dass es sich bei den Liegenschaftskosten nicht um Schulden des Erblassers handle, sondern um den Beitrag der Rekurrentin an das Konkubinat."}