{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-04-03", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2016-2_2018-04-03.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=142906&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=19&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "433ae0757c4e810e60c87fe44c1405e0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2016.2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 03.04.2018 SGNEB.2016.2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 03.04.2018 SGNEB.2016.2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 03.04.2018 SGNEB.2016.2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachlasstaxe und Erbschaftssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:03:50", "Checksum": "7476bd028bf399cea5a26dbde49a1a2d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 03.04.2018 SGNEB.2016.2\nRegeste:\nNachlasstaxe und Erbschaftssteuer\n\n\n2. Gegen die Verfügung vom 4. April 2016 bezüglich der Nachlasstaxe und der Erbschaftssteuer erhob X. (Rekurrentin), vertreten durch …, mit Schreiben vom 2. Mai 2016 Rekurs. Sie stellt das Rechtsbegehren, die Verfügung vom 4. April 2016 und die Veranlagung vom 23. resp. 18. Mai 2015 seien aufzuheben. Die von der Rekurrentin bezahlten Kosten in der Höhe von Fr. 44‘368.75 im Nachlassverfahren seien in Abzug zu bringen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. In der Begründung wird nochmals darauf hingewiesen, dass die von Frau X. bezahlten Liegenschaftskosten im Umfang von Fr. 88'737.50 seit dem Jahr 2000 lückenlos nachgewiesen worden seien. Durch den Umstand, dass auf dem Bankkonto von Herrn Y. keine Liegenschaftskosten zu finden seien, sei es glaubwürdig nachgewiesen, dass Frau X. nicht nur ihren, sondern auch den Anteil von Herrn Y. bezahlt habe. Dass in der Beziehung X./Y. kein Konkubinatsvertrag geschlossen wurde, sei zwar nicht förderlich, jedoch auch nicht zwingend nötig. Vielmehr könne eine entsprechende Vereinbarung auch mündlich getroffen werden. Durch die Tatsache, dass Frau X. und Herr Y. seit dem Kauf der Eigentumswohnung, monatlich eine Zahlung von je Fr. 775.- auf ein gemeinsames Konto geleistet hätten, werde der Wille einer Teilung der Kosten offensichtlich (Urkunden 3.1 - 3.3 und 6). Vom erwähnten gemeinsamen Konto wurden laut Rekurrentin die Bankzinsen sowie die Amortisationen an die Bank bezahlt. Um eine klare Trennung zu erreichen, hätten die Parteien auch die wiederkehrenden Liegenschaftskosten über dieses gemeinsame Konto bezahlen können. Dass sie dies nicht getan haben, ändere allerdings nichts an der Tatsache, dass es der Wille beider gewesen sei, eine Teilung der Liegenschaftskosten zu erreichen. Die in der Verfügung gemachte Begründung, der Erblasser hätte in seiner Steuererklärung ebenfalls hälftige Liegenschaftskosten geltend gemacht, sei hier nicht relevant. Aufgrund der Eigentumsverhältnisse sei es gar nicht anders möglich, steuerlich Liegenschaftskosten geltend zu machen. lm Steuerverfahren seien nur Liegenschaftskosten im Verhältnis der jeweiligen Eigentumsquote abzugsfähig, dies unabhängig davon, wer wieviel bezahlt hat. Allerdings seien die geltend gemachten Kosten nicht von Herrn Y. bezahlt worden, sondern von Frau X. . So betrachtet, bestehe zum Zeitpunkt des Todes von Herrn Y. eine Darlehensschuld (und somit eine Schuld des Erblassers) gegenüber ihr für die in den vergangenen Jahren bezahlten hälftigen Liegenschaftskosten. Art. 649 ZGB gebe einem Miteigentümer das Recht, Ausgaben, die er über seinen Anteil hinaus getragen habe, von den andern zurückzuverlangen, was Frau X. hier mache. Die Begründung, dass sie mit diesen Zahlungen lediglich ihren Beitrag zum Konkubinat leistete, entspreche nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Aus den Bankauszügen von Herrn Y. sei ersichtlich, dass beide Miteigentümer weitere Lebenskosten strikte selbst bezahlt hätten. Dies werde auch von Frau X. bestätigt. Weiter habe sie von Herrn Y. monatlich Bargeld erhalten (i.R. max. Fr. 500.-) um die gemeinsamen Lebenshaltungskosten (insb. Lebensmittel) zu bestreiten. Wenn man die jeweiligen Bankauszüge von Herrn Y. betrachte, werde dies bestätigt, hatte doch Herr Y. selten höhere Bargeldbezüge. Unter diesen Umständen erachtet die Rekurrentin es als erwiesen, dass es sich bei der erwähnten Forderung um Schulden des Erblassers handle und diese zum Abzug zuzulassen seien."}