{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-04-03", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2016-2_2018-04-03.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=142906&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=19&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "433ae0757c4e810e60c87fe44c1405e0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2016.2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 03.04.2018 SGNEB.2016.2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 03.04.2018 SGNEB.2016.2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 03.04.2018 SGNEB.2016.2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachlasstaxe und Erbschaftssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:03:50", "Checksum": "7476bd028bf399cea5a26dbde49a1a2d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 03.04.2018 SGNEB.2016.2\nRegeste:\nNachlasstaxe und Erbschaftssteuer\n\nSteuergericht\nUrteil vom 3. April 2018\nEs wirken mit:\nPräsident: Müller\nRichter: Bobst, Kellerhals\nSekretär: Hatzinger\nIn Sachen SGNEB.2016.2\nX.,\nv.d. …\ngegen\nbetreffend Nachlasstaxe und Erbschaftssteuer\nhat das Steuergericht den Akten entnommen:\n1.1 Der am 4. Juni 2014 verstorbene Y. mit letztem Wohnsitz in A. hinterliess als gesetzliche Erben seine Geschwister bzw. deren Nachkommen. Die gesetzlichen Erben wurden jedoch gemäss Erbvertrag von der Erbschaft ausgeschlossen. Eingesetzte Alleinerbin ist X.\n1.2 Mit Rechnung und Veranlagungsverfügung Nr. … vom 23. Februar 2015 stellten die Betriebswirtschaftlichen Dienste FD X. die Gebühren sowie Auslagen in Rechnung und eröffneten ihr die Veranlagungen der Nachlasstaxe im Betrag von Fr. 2'496.60 und der Erbschaftssteuer im Betrag von Fr. 92'872.95, Klasse Nr. 5.\n1.3 Gegen die Veranlagungen der Nachlasstaxe und der Erbschaftssteuer erhob X. (Einsprecherin), vertreten durch …, mit Schreiben vom 21. März 2015 Einsprache, v.a. mit dem Begehren, die Veranlagung vom 23. Februar 2015 sei aufzuheben und die Kosten in der Höhe von Fr. 44'368.75 seien zum Abzug zuzulassen. Die Einsprecherin brachte in der Begründung im Wesentlichen vor, sie habe während des Konkubinats sämtliche Liegenschaftskosten übernommen, obwohl die Liegenschaft (Stockwerkeigentumswohnung) im Miteigentum zu je 1/2 Anteil gewesen sei. Dazu reichte sie Kontoauszüge ein, welche verschiedene Zahlungen in den Jahren 2013 und 2014 für die Wohnung, wie beispielsweise Billag, Heizkosten, Stromkosten, Reparaturen, Kosten für die Stockwerkeigentümergemeinschaft etc. belegen. Insgesamt sollen seit dem Jahr 2000 Fr. 88'737.50 angefallen sein. Die Einsprecherin wollte, dass die Hälfte dieser Kosten als Schulden des Erblassers zum Abzug zugelassen werden.\n1.4 Die Einsprache wurde mit Verfügung vom 4. April 2016 abgewiesen. Zur Begründung wurde v.a. angeführt, es sei nicht erwiesen, dass eine spezielle Regelung bestanden habe, wonach die Einsprecherin sämtliche Liegenschaftskosten alleine zu tragen hätte. Es sei daher davon auszugehen, dass sie lediglich ihren Betrag an das Konkubinat geleistet habe. Die Einsprecherin und der Erblasser lebten über 20 Jahre zusammen, weshalb diese Beziehung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als gefestigtes Konkubinat angesehen werde. Dabei sei es üblich, dass beide Konkubinatspartner für den gemeinsamen Unterhalt aufkommen würden. Ein Konkubinatsvertrag sei im vorliegenden Fall indes nicht vorhanden. Es müsse davon ausgegangen werden, dass sie mit den Zahlungen lediglich ihren Beitrag zum Konkubinat leistete. Welche Kosten sie zusätzlich zu den Liegenschaftskosten übernahm, wie Lebensmittelkosten, Freizeitkosten etc., sei nicht erwiesen. Beim Erblasser sei dies ebenfalls nicht nachvollziehbar. Mit anderen Worten sei nicht klar, wer welchen Beitrag an das Konkubinat geleistet habe. Es erscheine daher als unglaubwürdig, dass die Einsprecherin effektiv sämtliche Liegenschaftskosten alleine getragen habe. Hinzu komme, dass der Erblasser in seiner Steuererklärung ebenfalls hälftige Liegenschaftskosten geltend gemacht habe. Dies bedeute, dass auch er Aufwendungen für die Liegenschaft getätigt habe. Die Beträge, die insgesamt geltend gemacht würden, seien höher als die Kosten, welche die Einsprecherin getragen habe. Somit habe die Einsprecherin nicht sämtliche Liegenschaftskosten alleine getragen, sondern lediglich ihren Anteil an das Konkubinat geleistet. Es handle sich damit nicht um Schulden des Erblassers. Zusammenfassend wurde festgestellt, dass gemäss Steuererklärungen der Einsprecherin und des Erblassers bei beiden Liegenschaftskosten angefallen seien. Es sei deshalb unglaubwürdig und nicht erwiesen, dass die Einsprecherin sämtliche Liegenschaftskosten alleine getragen habe. Die Kosten seien damit keine Schulden des Erblassers und dementsprechend nicht zum Abzug zuzulassen."}