VV StG vor-liegend zugunsten der Rekurrenten gerechtfertigt und der Rekurs gutzuheissen. Sofern die Rekurrenten das EFH per dato noch nicht bezogen haben, ist die Vorinstanz berechtigt, das Vorliegen der Voraussetzungen von § 207 Abs. 1 Bst. g StG zu gegebener Zeit neu zu überprüfen. 4. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist der Rekurs gutzuheissen. Die streitige Handänderungssteuer ist aufzuheben. Die Rekurrenten tragen keine Verfahrenskosten. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen. **************** Demnach wird erkannt: 1. In Gutheissung des Rekurses wird die Handänderungssteuer von CHF 12'100 aufgehoben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.