Das KSG hat jedoch bereits erkannt, dass ein fehlendes Verlängerungsgesuch den Gesuchstellern nicht zu ihren Ungunsten entgegengehalten werden könne. So sehe die Steuerpraxis 2013 Nr. 4 sogar vor, dass ein Befreiungsgesuch erst nach der Veranlagung mit der Einsprache gestellt werden kann (SGNEB.2015.9 vom 21. November 2016 E. 8). Damit ist ein Verlängerungsgesuch vor Ablauf der 2 Jahre keine Voraussetzung einer Erstreckung der 2-Jahresfrist. 3.4 Zusammenfassend ist eine Erstreckung der 2-Jahresfrist von § 63bis Abs. 2 VV StG vor-liegend zugunsten der Rekurrenten gerechtfertigt und der Rekurs gutzuheissen.