Dies ist hier nicht der Fall. Auch wenn es zweifellos möglich gewesen wäre, ein EFH innert kürzerer Zeit zu planen und zu erstellen, können den Rekurrenten keine bewussten Verzögerungen vorgeworfen werden. Vielmehr ist die von Anfang an bestehende Absicht, ein EFH zur Selbstnutzung erstellen zu wollen, dokumentiert und diese wurde grundsätzlich stetig weiterverfolgt. 3.3 Die Vorinstanz weist im Übrigen darauf hin, dass bei Verzögerungen ein Verlängerungsgesuch zu stellen sei. Ein solches Gesuch sei aber nicht gestellt worden. Das KSG hat jedoch bereits erkannt, dass ein fehlendes Verlängerungsgesuch den Gesuchstellern nicht zu ihren Ungunsten entgegengehalten werden könne.